Matthias Müller

Unterrichtsbedingungen


§1 GEBÜHRENPFLICHT

Für die Teilnahme am Unterricht werden Gebüh­ren berechnet. Die  Gebühr ent­steht am Anfang des Monats, für den der Schüler zur Teil­nahme am Unterricht aufgenommen wurde. Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjähri­gen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet.

§2 FÄLLIGKEIT

Die Unterrichtsgebühren werden jeweils zum Monatser­sten in der in §4 ausgewiese­nen Höhe fällig. Der rechtzeitige Zahlungseingang der Unterrichts­gebühren auf das in der Bankverbindung angege­bene Konto ist sicherzustellen. Kommt der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Un­terrichtsgebühr um zwei aufeinander­folgende Monatsbeiträge ganz oder teilweise in Verzug, werden sämtliche Unterrichtsgebühren für die verblei­bende Vertragsdauer sofort fällig.

§3 PROBEZEIT, GELTUNGSDAUER

( 1 ) Der Unterrichtsvertrag gilt für die Dauer von sechs Monaten. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere sechs Monate, wenn er nicht bis spätestens zwei Monate vor Vertragsende  (Poststempel) schriftlich gekündigt wird.

( 2 ) Es wird eine Probezeit von einem Monat vereinbart. Zum Ende der Probezeit kann der Vertrag schriftlich gekündigt werden..

§4 UNTERRICHTSGEBÜHREN

30Minuten Zweierunterricht ( monatlich 35€)

30 Minuten Einzelunterricht ( monatlich 55€)

30 Minuten Gruppenunterricht ( monatlich 20€)

Der Unterricht kann 8 mal jährlich durch größere Gruppenangebote mit Workshops ersetzt werden.

§5 TERMIN

Der genaue Unterrichtstermin wird nach Absprache mit dem Lehrer vereinbart und ist verbindlich. Der Schüler verpflichtet sich, pünkt­lich zum Unterricht zu erscheinen.

Wenn der Unterrichtstermin nicht eingehalten werden kann, soll darüber informiert werden. Andernfalls kann der Schüler bis Vertragsende vom Unterricht ausgeschlossen werden.

§6 UNTERRICHTSFREIE ZEIT

In den Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes Niedersachsen findet kein Unterricht statt.Die Gebühr wird auch während der Ferien entrichtet

§7 VERHINDERUNG, KRANKHEIT

( 1 ) Erscheint der / die Schüler(in) wegen Krankheit, plötzlicher Verhinderung oder aus sonstigen Gründen nicht zum Unterricht, besteht seitens des Lehrers keine Verpflichtung zur Kostenerstattung oder zur Nachholung  des Unterrichts. § 615 S.2 BGB findet keine Anwendung. Bei Wegzug oder schwerer Krankheit des / der Schülers(in) kann eine Aufhebung oder ein Ruhen des Unterrichtsvertrages im Einzel­fall vereinbart werden.

( 2 ) Fällt der Unterricht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Lehrers liegen, öfter als zweimal im Halbjahr aus, so werden die darüber hinaus ausgefal­lenen Unterrichtsstunden nachgeholt. Ist ein Nachholen des Unterrichts  aus organi­satorischen Gründen nicht möglich, hat  der / die Schüler(in) auf Antrag An­spruch auf Rückerstattung der Gebühren für die Dauer der nachzuholenden Unterrichtszeit. Bei unverschuldeter Verhinderung des Lehrers wegen höherer Gewalt besteht grund­sätzlich kein Ersatzanspruch des Schülers.

§8 GEBÜHRENANPASSUNG

Sollte wegen Änderung der Verhältnisse (Teilnehmerzahl der Gruppenstunden, Ge­bührenänderung) eine Neufestsetzung der Unterrichtsgebühr notwendig sein, behält sich der Lehrer vor, die Höhe der in §4 ausgewiesenen Unterrichtsgebühr unabhängig von der Gültigkeitsdauer dieses Vertrages zu ändern. Eine Neufestset­zung der Unterrichtsgebühr berechtigt den / die Schülerin zur außerordentlichen Kündigung des Unterrichtsvertrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens  der Gebüh­renänderung und muss spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich beim Lehrer eingehen.

§9  LAUTSTÄRKE, INVENTAR

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Schlagzeugunterricht durch die Lautstärke ohne persönlichen Schutz zu gesundheitlichen Schäden führen kann, zu persönlichem Gehörschutz wird geraten.

Für mutwillige Schäden und grob fahrlässiges Verhalten gegenüber Inventar und Einrichtungen kann der Schüler/ Vertreter in Haftung genommen werden

§9  SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so berührt dies den restli­chen Vertrag nicht.

 

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